Fragen und Antworten zu Rechtlichem

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Organentnahme?

    Eine Organspende ist nur dann möglich, wenn der Tod der Spenderin oder des Spenders festgestellt worden ist. Ein Mensch ist tot, wenn entweder der Hirntod (vollständiger und irreversibler Funktionsausfall des Hirns) oder ein irreversibler Herz-Kreislauf-Stillstand (Donor after circulatory death, DCD) eingetreten ist. Zudem muss die Einwilligung zur Organspende vorhanden sein. In jedem Fall findet ein Angehörigengespräch statt. Hier erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen zur Organentnahme.

  • Wer muss nach meinem Tod zur Organspende einwilligen?

    Seit dem 1. Juli 2007 gilt gesamtschweizerisch die «erweiterte Zustimmungslösung». Voraussetzung für die Entnahme von Organen ist demnach das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person oder – wenn diese keinen Willen geäussert hat – der nächsten Angehörigen. In jedem Fall findet ein Angehörigengespräch statt.

    Am 15. Mai 2022 wurde die Abstimmung zum neuen Transplantationsgesetz angenommen, was einen Wechsel zum Modell der «erweiterten Widerspruchsregelung» bedeutet. Das neue Gesetz tritt frühstens 2026 in Kraft. Konkret bedeutet der Wechsel: Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, soll dies neu festhalten. Angehörigengespräche finden aber nach wie vor statt. Liegt keine Erklärung der verstorbenen Person vor und sind die Angehörigen nicht erreichbar, wird von einer Organspende abgesehen.
    Mit dem neuen Gesetz will man die Spenderate in der Schweiz erhöhen und die Voraussetzungen schaffen, dass Betroffene weniger lang auf eine Transplantation warten müssen.

    Informationen zur Zustimmungs- und Widerspruchsregelung finden Sie hier.

  • Kennen sich die spendende und die empfangende Person?

    Spendende und empfangende Person bleiben in der Schweiz anonym. Damit sollen sowohl die Familie der spendenden Person als auch die Empfängerin oder der Empfänger vor zusätzlicher Belastung geschützt werden. Die Empfängerinnen und Empfänger können sich jedoch via Swisstransplant bei den Angehörigen der Spenderin oder des Spenders in einem anonymisierten Dankesbrief bedanken oder ihre Geschichte in anonymisierter Form unter «Habdank» veröffentlichen.

    Auch der Spendefamilie stehen diese anonymisierten Kontaktmöglichkeiten offen.

  • Können Angehörige erfahren, wer die Organe erhält?

    Nein. Die Spende von Organen erfolgt anonym, um die Familie der spendenden oder empfangenden Person vor zusätzlichen Belastungen zu schützen. Die Organempfangenden können sich via Swisstransplant oder Transplantationszentren bei den Angehörigen der Spenderin oder des Spenders in einem anonymisierten Dankesbrief bedanken oder ihre Geschichte in anonymisierter Form auf der Plattform «Habdank» veröffentlichen. Auch die Spendefamilien erhalten diese anonymisierten Kontaktmöglichkeiten.

    Zum Bereich «Für Betroffene».

  • Gibt es für eine Organspende Geld?

    Nein, eine Organspende erfolgt unentgeltlich, der Handel mit Organen ist gesetzlich verboten und strafbar (Artikel 6 und 7 Transplantationsgesetz). Auch Beerdigungskosten werden nicht übernommen. Einzige Ausnahme ist der Ersatz des Erwerbsausfalls bei einer Lebendspende.

  • Was bedeutet die «erweiterte Widerspruchsregelung»?

    Bei der erweiterten Widerspruchsregelung können die Angehörigen einer Organentnahme widersprechen, falls sie Kenntnis davon haben, dass die verstorbene Person ihre Organe nicht hätte spenden wollen. Liegt kein Entscheid vor, so wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person mit der Organspende einverstanden wäre. In den meisten Ländern Europas gilt die Widerspruchsregelung. Sie entlastet die Angehörigen und gibt ihnen zugleich das maximale Mitspracherecht.

    Diese Regelung gilt in der Schweiz voraussichtlich ab Mitte 2026. Bis dahin greift weiterhin das aktuelle Modell der «erweiterten Zustimmung».

  • Führt die «erweiterte Widerspruchsregelung» zu mehr Organspenden?

    Ja, man geht davon aus, dass sich die Spendezahlen massgeblich erhöhen. Mehr zum europäischen Vergleich finden Sie hier.

  • Was bedeutet die «explizite Zustimmung»?

    Ohne dokumentierte Zustimmung ist keine Organ- und Gewebespende möglich. Die «explizite Zustimmung» ist das aktuell gültige System in der Schweiz mit erweiterter Lösung: Die Zustimmung erfolgt mittels einer Organspende-Karte, einer Patientenverfügung oder der Zustimmung durch die Angehörigen im mutmasslichen Sinn der verstorbenen Person. Dieses stellvertretende Mitspracherecht der Angehörigen wird als «erweiterte Regelung» bezeichnet. In jedem Fall findet ein Angehörigengespräch statt.